In sorge- und umgangsrechtlichen Streitigkeiten wird durch das Gericht nach §158 1 Fam FG oft ein Verfahrensbeistand für das minderjährige Kind bestellt, sofern es zur Wahrnehmung seines Interesses erforderlich ist.
Im Rahmen des originären Aufgabenbereiches hat der Verfahrensbeistand das Interesse des Kindes festzustellen und den "Willen des Kindes" vor Gericht zur Geltung zu bringen.
Das Kind wir dadurch zum Subjekt des Verfahrens. Der Verfahrensbeistand vertritt das Interesse des Kindes.
Im Volksmund wird der Verfahrensbeistand auch "Anwalt des Kindes" genannt.
Eine zentrale Aufgabe des Verfahrenbeistandes ist die Ermittlung des Kindeswillen. Hierfür kann der Verfahrensbeistand mit Eltern und Bezugspersonen Gespräche führen, um die Bedürfnisse, Wünsche und Vorstellungen des Kindes herauszufinden und eine gemeinsame Vertrauensbasis zum Kind herzustellen.
Der Verfahrensbeistand informiert das Kind auch über das gerichtliche Verfahren.
Grundrechte der Kinder auf die Familenbande gehören ins Grundgesetz
Wir sind dafür
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