In familienrechtlichen Verfahren, in denen sich die Eltern um den Umgang streiten, hat das Gericht nach §1684 Abs 3 BGB die Möglichkeit
einen Umgangspfleger zu bestellen.
Voraussetzung der Anordnung ist z.B. ein wiederholter und erheblicher Verstoß eines oder beider Elternteile gegen die
Wohlverhaltenspflicht der §1684 Abs 2 BGB.
Das Kind hat ein Grundrecht auf beide Elternteile und seine Familienbande.
Aufgaben des Umgangspflegers:
Ziel der Umgangspflegschaft:
Grundrechte der Kinder auf die Familenbande gehören ins Grundgesetz
Wir sind dafür
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fragen Sie gern nach freien Kapazitäten unter der Mobil Nr. 015735181018